§ 97 PG 1965Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 87/2001 Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,
Abschnitt XII Abschnitt römisch zwölf ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist
1. von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und
2. auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.
Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen des § 40 nachzuzahlen.
Amendment history
- In Kraft seit 2010-12-31