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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 10 B-KUVGRechtliche Stellung der Versicherungsanstalt

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Versicherungsträger

In forceOfficial text

(1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.

(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsanstalt ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres Sitzes.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-01-01