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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 129 B-KUVG

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Verfahren

In forceOfficial text

Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gilt der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass

1. über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter - ausgenommen eine Leistung nach § 88 Z 1 lit. b - jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist;

2. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01