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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 151a B-KUVGGebarungsaufzeichnungen

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Vermögensverwaltung

In forceOfficial text

Die Versicherungsanstalt hat getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung

1. der nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 24 und 39 sowie

2. der nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 36

pflichtversicherten Personen zu führen. Die nach § 1 Abs. 1 Z 37 pflichtversicherten Personen sind dabei in der Krankenversicherung der Personengruppe nach Z 1, in der Pensions- und Unfallversicherung der Personengruppe nach Z 2 zuzurechnen. Die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 pflichtversicherten Personen sind dabei jeweils jener Personengruppe zuzurechnen, der sie als Dienstnehmer/innen angehören würden.