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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 153a B-KUVGGenehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Vermögensverwaltung

In forceOfficial text

Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen nach § 9 Abs. 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 27 Abs. 2.