Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

§ 1 PVWODienststellenwahlausschuß

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins ERRICHTUNG VON DIENSTSTELLENAUSSCHÜSSEN

In forceOfficial text

Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes – PVG, BGBl. Nr. 133/1967 ) besteht dann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus sieben Mitgliedern.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-08-01