AE-GG · Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz
§ 2 AE-GG
Artikel I Artikel römisch eins
Der Ausführungsgesetzgebung steht es frei, über die im § 1 festgelegten fachlichen Anstellungserfordernisse hinausgehende fachliche Anstellungserfordernisse – vor allem für Leiter – vorzuschreiben.
Amendment history
- In Kraft seit 2025-07-25