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Europäische Sozialcharta · Europäische Sozialcharta

§ 22 Europäische Sozialcharta

BERICHTE OBER NICHTANGENOMMENE BESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

Die Vertragsparteien senden dem Generalsekretär des Europarates in angemessenen vom Ministerkomitee zu bestimmenden Zeitabständen Berichte über die Bestimmungen des Teiles II der Charta, die sie weder zum Zeitpunkt ihrer Ratifikation oder Annahme noch durch eine spätere Mitteilung angenommen haben. Das Ministerkomitee beschließt von Zeit zu Zeit, über welche Bestimmungen solche Berichte angefordert werden und in welcher Form sie vorzulegen sind.