Soziale Sicherheit (Schweiz) · Soziale Sicherheit (Schweiz)
§ 3 Soziale Sicherheit (Schweiz)
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.