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Soziale Sicherheit (Schweiz) · Soziale Sicherheit (Schweiz)

§ 32 Soziale Sicherheit (Schweiz)

Artikel 32

In forceOfficial text

Geldleistungen können von einem Träger eines Vertragsstaates an eine Person, die sich im Gebiete des anderen Vertragsstaates aufhält, in dessen Währung mit befreiender Wirkung erbracht werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger und dem Berechtigten ist für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend, der bei der Übermittlung der Geldleistung zugrunde gelegt worden ist. Hat ein Träger an einen Träger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates zu leisten.