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Soziale Sicherheit - Durchführung (Schwe · Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

§ 10 Soziale Sicherheit - Durchführung (Schwe

Artikel 10

In forceOfficial text

Die schweizerische Verbindungsstelle sowie die zuständigen österreichischen Träger haben einander über das Ergebnis des Feststellungsverfahrens und in der Folge über jede Änderung der Leistungshöhe, soweit die Änderung nicht Folge einer allgemeinen Anpassung ist, zu unterrichten.

Amendment history
  • In Kraft seit 1974-10-01