Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Soziale Sicherheit - Durchführung (Schwe · Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

§ 12 Soziale Sicherheit - Durchführung (Schwe

Artikel 12

In forceOfficial text

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1974-10-01