Soziale Sicherheit - Durchführung (Schwe · Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)
§ 5 Soziale Sicherheit - Durchführung (Schwe
Artikel 5
Für die Zahlung von Geldleistungen ist Artikel 11 entsprechend anzuwenden.
Amendment history
- In Kraft seit 1990-01-01