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Kälteanlagenverordnung · Kälteanlagenverordnung

§ 20 KälteanlagenverordnungSchutzausrüstung

ABSCHNITT 4 Betrieb von Kälteanlagen

In forceOfficial text

(1) Dienstnehmern, die bei der Behebung von Störungen an Kälteanlagen einer größeren Kältemitteleinwirkung ausgesetzt sind, müssen für diese Arbeiten ein geeignetes Atemschutzgerät, ein geeigneter Augenschutz sowie feste Leder- oder Gummihandschuhe beigestellt werden. Die mit Arbeiten an Kälteanlagen betrauten Personen müssen mit der Wirkung und Handhabung der Atemschutzgeräte sowie mit den Voraussetzungen, unter denen diese Geräte angewendet werden können, vertraut sein; sie haben die Schutzausrüstung zu benützen. Die Schutzausrüstung darf nicht in Räumen aufbewahrt werden, in die Kältemittel ausströmen können; sie ist kühl, trocken und leicht erreichbar zu verwahren.

(2) Dienstnehmern, die in begehbaren Kühlräumen beschäftigt werden, ist entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.