Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

AMFG · Arbeitsmarktförderungsgesetz

§ 46 AMFGMeldungen der Krankenversicherungsträger

Abschnitt IV Abschnitt römisch vier

In forceOfficial text

(1) Die Träger der Krankenversicherung haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Richtlinien gemäß § 41 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Form und Inhalt der An- und Abmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung haben auf die dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben Bedacht zu nehmen.