AMFG · Arbeitsmarktförderungsgesetz
§ 47a AMFG
Abschnitt IV Abschnitt römisch vier
Beihilfen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung an Unternehmen gewährt werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar.