§ 64 Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindest
Artikel 64.
Die in den Artikeln 62 und 63 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren.
Artikel 64.
Die in den Artikeln 62 und 63 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren.