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Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindest · Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

§ 7 Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindest

Artikel 7.

In forceOfficial text

Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen im Fall eines Zustandes, der ärztliche Betreuung vorbeugender oder heilender Art erfordert, Leistungen nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.