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Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen · Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

§ 30 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen Artikel 30

TEIL VI. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN TEIL römisch sechs. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Aufrechterhaltung der Anwartschaften auf beitragsgebundene Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene unter vorgeschriebenen Bedingungen vorzusehen.