BEinstG · Behinderteneinstellungsgesetz
§ 7 BEinstGEntgelt
Artikel II Artikel römisch zwei
Das Entgelt, das den im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten begünstigten Behinderten gebührt, darf aus dem Grunde der Behinderung nicht gemindert werden.
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- In Kraft seit 2021-07-01