Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäf · Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik
§ 4 Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäf
Artikel 4
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.