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Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäf · Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik

§ 8 Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäf

Artikel 8

In forceOfficial text

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.