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SUG · Sonderunterstützungsgesetz

§ 2 SUGRuhen des Anspruches

In forceOfficial text

Hinsichtlich des Ruhens der Sonderunterstützung bei Haft und Auslandsaufenthalt gilt § 89 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Weiters ruht die Sonderunterstützung während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gebührt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2001-01-01