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Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskrim · Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

§ 4 Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskrim

Artikel 4

In forceOfficial text

Maßnahmen gegen eine Person, die in berechtigtem Verdacht einer gegen die Sicherheit des Staates gerichteten Betätigung steht oder die sich tatsächlich in solcher Weise betätigt, gelten nicht als Diskriminierung, vorausgesetzt, daß der betreffenden Person das Recht der Berufung an eine nach landesüblicher Weise errichtete zuständige Instanz offensteht.