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Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisa · Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung

§ 5 Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisa

Artikel 5

In forceOfficial text

Die allgemeine Politik der Arbeitsmarktverwaltung ist, soweit es sich um die Lenkung der Arbeitskräfte nach den offenen Stellen handelt, nach Anhörung von Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Wege der in Artikel 4 vorgesehenen beratenden Ausschüsse festzulegen.