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Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisa · Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung

§ 7 Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisa

Artikel 7

In forceOfficial text

Maßnahmen sind zu treffen, die

a) innerhalb der verschiedenen Arbeitsämter die Spezialisierung nach Berufen und Wirtschaftszweigen – wie Landwirtschaft oder andere Zweige wirtschaftlicher Tätigkeit – gestatten, soweit eine solche Spezialisierung von Nutzen sein kann,

b) den Bedürfnissen besonderer Gruppen von Stellensuchenden, wie der Invaliden, in befriedigender Weise Rechnung tragen.