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Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Ko · Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz

§ 2 Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Ko

In forceOfficial text

(1) Das Bundesstrombauamt besorgt die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz mit Bundesbediensteten.

(2) Soweit die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz nicht mit den ständig für diese Zwecke vorgesehenen Bundesbediensteten besorgt werden können, kann das Bundesstrombauamt auch Bedienstete im Namen und auf Kosten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz beschäftigen.