Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Ko · Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz
§ 2 Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Ko
(1) Das Bundesstrombauamt besorgt die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz mit Bundesbediensteten.
(2) Soweit die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz nicht mit den ständig für diese Zwecke vorgesehenen Bundesbediensteten besorgt werden können, kann das Bundesstrombauamt auch Bedienstete im Namen und auf Kosten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz beschäftigen.