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Übereinkommen (Nr. 26) über die Einricht · Übereinkommen (Nr. 26) über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen

§ 1 Übereinkommen (Nr. 26) über die Einricht

Artikel 1

In forceOfficial text

1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Verfahren einzuführen oder beizubehalten, die es gestatten, Mindestlöhne für die Arbeitnehmer in gewissen Gewerben oder Teilen von Gewerben (insbesondere in der Heimarbeit) festzusetzen, in denen keine wirksamen Einrichtungen zur Festsetzung der Löhne, sei es durch Gesamtarbeitsvertrag oder auf anderem Wege, bestehen und in denen die Löhne außergewöhnlich niedrig sind.

2. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet das Wort „Gewerbe“ die weiterverarbeitenden Gewerbe und den Handel.