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ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 239 ArbVGUnterrichtung und Anhörung

2. Abschnitt Befugnisse des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses

In forceOfficial text

Der SE-Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2004-10-08