Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 26 ArbVGBegriff und Voraussetzungen

4. HAUPTSTÜCK FESTSETZUNG DES LEHRLINGSEINKOMMENS

In forceOfficial text

(1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

(2) Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4 stehen der Festsetzung eines Lehrlingseinkommens nicht entgegen.

(3) Bei Festsetzung der Höhe des Lehrlingseinkommens ist auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen, sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-01-01