Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 36 ArbVGArbeitnehmerbegriff

1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

(1) Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters.

(2) Als Arbeitnehmer gelten nicht:

1. In Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 47/1979 );

3. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;

4. Personen, die vorwiegend zur ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;

5. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;

6. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;

7. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1979-02-07