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ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 46 ArbVGVorsitz

Abschnitt 1 Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

In forceOfficial text

Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 45 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1987-01-01