ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 46 ArbVGVorsitz
Abschnitt 1 Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 45 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen.
Amendment history
- In Kraft seit 1987-01-01