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ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 52 ArbVGAktives Wahlrecht

Abschnitt 2 Betriebsrat

In forceOfficial text

(1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit (§ 41 Abs. 2 bis 4) erforderlich.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-01-01