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ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 60 ArbVGNichtigkeit

Abschnitt 2 Betriebsrat

In forceOfficial text

Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichtes über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

Amendment history
  • In Kraft seit 1987-01-01