ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 7 ArbVGKollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts
1. HAUPTSTÜCK KOLLEKTIVVERTRAG
Für Arbeitsverhältnisse zu juristischen Personen öffentlichen Rechts, die den Vorschriften dieses Hauptstückes unterliegen, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören.