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BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974

§ 45 BRWO 1974

2. ABSCHNITT Zentralbetriebsrat

In forceOfficial text

Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (§ 42) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Wahltag sowie der Wahlort sind den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, die Wahltag und Wahlort den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben haben.

Amendment history
  • In Kraft seit 1987-08-01