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BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974

§ 52 BRWO 1974

4. ABSCHNITT Jugendvertrauensrat

In forceOfficial text

Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.

Die Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Ausschreibung der Wahl des Jugendvertrauensrates im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag, an dem die Wahlkundmachung (§ 58) angeschlagen wird. § 3 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.