BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 64d BRWO 1974Aktives und passives Wahlrecht
5. ABSCHNITT Zentraljugendvertrauensrat
Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 64g Abs. 3) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräte.