BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 7 BRWO 1974
1. ABSCHNITT Betriebsrat
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist für die Wahlberechtigung auch die Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter, Angestellte oder sonstige Arbeitnehmergruppen) erforderlich.
Amendment history
- In Kraft seit 2012-05-01