BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 3 BRGO 1974
Abschnitt 1 Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2
Der Betriebsinhaber hat dem Einberufer (§ 2) die Namen, die Geburtsdaten und, falls erforderlich, die Gruppenzugehörigkeit der am Tag der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vor Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung schriftlich mitzuteilen, sofern es der Einberufer zugleich mit der Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung verlangt.