BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 52d BRGO 1974Auskunftserteilung
Abschnitt 8 Jugendvertretung im Unternehmen
Der Zentralbetriebsrat und die Unternehmensleitung sind verpflichtet, dem Zentraljugendvertrauensrat alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.