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BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

§ 52f BRGO 1974Konzernjugendvertretung

Abschnitt 8 Jugendvertretung im Unternehmen

In forceOfficial text

(1) Für die Konstituierung und Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung gelten die §§ 31a bis 31c.

(2) Die Konzernjugendvertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit einer im Konzern bestehenden Konzernvertretung wahrzunehmen. §§ 52c bis 52e gelten sinngemäß.