BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 52f BRGO 1974Konzernjugendvertretung
Abschnitt 8 Jugendvertretung im Unternehmen
(1) Für die Konstituierung und Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung gelten die §§ 31a bis 31c.
(2) Die Konzernjugendvertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit einer im Konzern bestehenden Konzernvertretung wahrzunehmen. §§ 52c bis 52e gelten sinngemäß.