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BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

§ 57 BRGO 1974Überwachung gemäß § 89 ArbVG Überwachung gemäß Paragraph 89, ArbVG

Abschnitt 2 Ausübung einzelner Befugnisse

In forceOfficial text

Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren. Dies gilt auch für andere die Arbeitnehmer betreffenden Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Die Einsichtnahme ist in einer der Größe und technischen Ausstattung des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Weise zu ermöglichen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2012-05-01