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Soziale Sicherheit (Israel) · Soziale Sicherheit (Israel)

§ 18 Soziale Sicherheit (Israel)

Artikel 18

In forceOfficial text

(1) Galten für eine Person nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb des Anspruches auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß die betreffende Person in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie die Leistung begehrt, in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 26 Wochen als Dienstnehmer beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.

(3) Absatz 1 gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

Amendment history
  • In Kraft seit 2002-03-01