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PVGO · Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

§ 27 PVGO

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Geschäftsführung der Dienststellenversammlung

In forceOfficial text

(1) Der Vorsitzende hat in der Dienststellenversammlung für Ruhe und Ordnung zu sorgen; er ist berechtigt, Bedienstete, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu weisen.

(2) Der Vorsitzende hat das Recht, die Versammlung vor Erledigung der Tagesordnung zu schließen, wenn ihm die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nicht mehr möglich erscheint.