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AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz

§ 8 AuslBGAuflagen

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Beschäftigungsbewilligung

In forceOfficial text

(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, daß der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011 )

(3) Die Beschäftigungsbewilligung kann, sofern es im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen zweckdienlich ist, mit weiteren Auflagen, insbesondere zur Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen arbeitsmarktpolitischer oder berufsfördernder Art, verbunden werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2011-07-01