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AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

§ 37 AlVGFortbezug der Notstandshilfe

Abschnitt 3 Notstandshilfe

In forceOfficial text

Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

Amendment history
  • In Kraft seit 2009-01-01