AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
§ 76a AlVGAnhörungsrecht
ARTIKEL VII ARTIKEL römisch sieben Übergangs- und Schlußbestimmungen
Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind vor Erlassung von grundsätzlichen Durchführungserlässen zu diesem Bundesgesetz anzuhören.