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Soziale Sicherheit · Soziale Sicherheit

§ 78 Soziale Sicherheit

Artikel 78

In forceOfficial text

(1) Dieses Abkommen bleibt für unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen, soweit es ihn betrifft, fünf Jahre nach Inkrafttreten durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.