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IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

§ 4 IESGGewährung von Insolvenz-Entgelt bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe

In forceOfficial text

Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe hat die IEF-Service GmbH über den Antrag auf Insolvenz-Entgelt des Anspruchsberechtigten besonders rasch zu entscheiden. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Anspruchsberechtigte glaubhaft macht, dass er sich in einer die Existenz gefährdenden Situation befindet und die Deckung des Lebensunterhaltes in anderer zumutbarer Weise nicht gewährleistet ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2022-07-01